Saalhausener Kinderparadies e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet: "Saalhausener Kinderparadies"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großräschen Ortsteil Saalhausen.

§ 2 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der "Saalhausener Kinderparadies“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V. ("Saalhausener Kinderparadies“ e.V.).

§ 4 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Kindern und Familien durch Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote.
  3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
    1. Einflussnahme auf die Konzeptionsentwicklung und Beteiligung an der organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte,
    2. Unterstützung der pädagogischen Arbeit der Erzieher(innen),
    3. Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Kindertagesstätte sowie deren Integration in die ländlich geprägten Ortsteile der Stadt Großräschen,
    4. Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Kindertagesstätte,
    5. Lebenshilfe für Familien,
    6. Unterstützung bedürftiger Kinder,
    7. Organisation von Elterntreffen und Durchführung von Spiel- und Sportangeboten für Kinder,
    8. Förderung von Sport, Festen und sonstigen Veranstaltungen.
  4. Die Aufgaben werden unter anderem durch eine Trägerschaft der Kindertagesstätte „Saalhausener Kinderparadies“ realisiert.

§ 5 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Anteile des Betriebsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 4 unterstützt.
  2. Bei einer in Vereinsträgerschaft befindlichen Kindertagesstätte muss bei Abschluss eines Betreuungsvertrages mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) für die Dauer des Betreuungsverhältnisses Mitglied des Vereins sein.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand hat der/die Aufnahmeersuchende das Recht von der Mitgliederversammlung angehört zu werden. Diese kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit dem Aufnahmeersuch stattgeben bzw. dieses ablehnen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens zwei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb der Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Vorstandsbeschluss aufheben und die weitere Mitgliedschaft beschließen.
  6. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch ein Anhörungsrecht.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  2. Fördermitglieder sind auf deren Antrag hin von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zu befreien.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einfachem Brief und einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. Satzungsänderungen
    2. den Haushaltsplan des Vereins
    3. Beteiligung an Gesellschaften
    4. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
    5. Aufnahme von Darlehen
    6. Auflösung des Vereins
    7. Aufnahme von Fördermitgliedern
    8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    9. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    10. Beschlussfassung über die Aufnahme von vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeanträgen für Vereinsmitgliedschaften

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem 1. Beisitzer
    5. dem 2. Beisitzer
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle arbeitet.
  4. Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal aller zwei Monate.
  5. Für das Aufstellen des Haushaltsplanes und die Realisierung der gestellten Aufgaben ist der Vorstand zuständig.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit, die des Kassenwarts.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht.
  8. In den Vorstand müssen zwei Erzieher(innen) gewählt werden, wobei nur ein/e Erzieher(in) im vertretungsberechtigten Vorstand tätig sein darf.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die kein Vorstandsmitglied sein dürfen.
  2. Sie haben vor der Jahresprüfung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen obliegt der Mitgliederversammlung unter Vorlage des Entwurfs des neuen und des geltenden Satzungstextes.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Formelle Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösen des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung, in diesem Fall 4 Wochen, gefasst werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Großräschen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Diese Satzung wurde errichtet, festgestellt und angenommen am 26.08.2012.

Die Änderung im § 14 Abs. (3): das Wort „Kommune“ wurde ersetzt durch „Stadt Großräschen“ erfolgt gemäß Vorstandsbeschluss vom 04.09.2012.

 

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